25. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Infolge Schuldspruchs bzw. Bestätigung desselben in oberer Instanz hat der Beschuldigte sowohl die erst- als auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten belaufen sich auf CHF 3’150.00. Die oberinstanzlichen Kosten werden in Anwendung von Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 lit. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12)