21 24. Verbindungsbusse Die Vorinstanz hat auf das Aussprechen einer Verbindungsbusse verzichtet. Aufgrund des vorliegend zu beachtenden Verschlechterungsverbots erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu und kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 197). V. Kosten des Verfahrens