23. Vollzug Der von der Vorinstanz gewährte bedingte Vollzug mit einer minimalen Probezeit von 2 Jahren steht aufgrund des Verschlechterungsverbots sowie mangels neuer Tatsachen, welche sich massgeblich auf die Prognose auswirkten, nicht zur Diskussion und ist zu bestätigen. Es wird diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 196).