Der Beschuldigte verfügt somit aktuell über keine Einkünfte, während seine Ehefrau ein Einkommen von monatlich rund CHF 5'000.00 erzielt. Unter Berücksichtigung eines Unterstützungsbeitrags der Ehefrau von 15 % (CHF 750.00) sowie des Wohneigentums des Beschuldigten und seiner Ehefrau (pag. 312) erachtet die Kammer eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 als angemessen.