Dem Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 18. Juni 2025 kann entnommen werden, dass der Beschuldigte seit dem 1. Januar 2025 arbeitslos ist (pag. 311 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte präzisierend zu Protokoll, bereits seit Januar 2024 arbeitslos zu sein, während der Dauer eines Jahres aber Arbeitslosenentschädigung erhalten zu haben (pag. 321, Z. 37 ff.). Der Beschuldigte verfügt somit aktuell über keine Einkünfte, während seine Ehefrau ein Einkommen von monatlich rund CHF 5'000.00 erzielt.