150, Z. 13). Unter Berücksichtigung eines praxisgemäss gewährten Pauschalabzuges von 20 % für Auslagen und eines praxisgemäss gewährten Unterstützungsabzugs von 15 % für die Ehefrau des Beschuldigten erachtet das Gericht eine Tagessatzhöhe von CHF 80.00 als angemessen.