22. Tagessatzhöhe Diesbezüglich erwog die Vorinstanz was folgt (S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 196): Das Gericht stützt bei der Bemessung der Tagessatzhöhe auf die aktenkundigen Angaben des Beschuldigten zu den finanziellen Verhältnissen (pag. 141) sowie auf die Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung (pag. 149) ab. Demnach bezieht der Beschuldigte eine Arbeitslosenentschädigung von CHF 2’710.50 und die Ehefrau erzielt ein Einkommen zwischen CHF 4'000.00-5'000.00 (pag. 150, Z. 13).