215). Insgesamt fallen die Täterkomponenten neutral ins Gewicht, so dass es bei einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen bleibt. 21. Strafmass Nach dem Gesagten erachtete die Kammer eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist die vorinstanzlich ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen folglich zu bestätigen.