20 Einsicht ist damit einhergehend nicht erkennbar. Eine besondere Strafempfindlichkeit liegt mit Blick auf die Strafart der Geldstrafe und den zu gewährenden bedingten Vollzug der Geldstrafe (vgl. E. 23 nachfolgend) ebenfalls nicht vor. Dem Austrittsbericht des Psychiatriezentrums F.________ lässt sich entnehmen, dass der Beschuldigte v.a. unter der Gesamtsituation und namentlich unter dem Stellenverlust und der umgekehrten Rollenverteilung (Ehefrau als Alleinernährerin) leidet (pag. 215).