20. Täterkomponenten Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten geben zu keinen besonderen Bemerkungen Anlass und sind durchwegs neutral zu gewichten. Insbesondere ist der Beschuldigte nicht vorbestraft (pag. 314). Nach der Tat und im Strafverfahren verhielt sich der Beschuldigte korrekt und anständig. Mangels Geständnisses kann kein Geständnisrabatt gewährt werden. Aufrichtige Reue und