Ein schlechter Geschäftsgang genügt hierfür nicht. Mit Blick auf den grossen Strafrahmen beim Tatbestand der Hehlerei von bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe erachtet die Kammer die Tatschwere insgesamt noch als leicht und eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen als dem Tatverschulden angemessen.