Dies wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und in der Absicht, günstig an Zigaretten zu gelangen, um diese anschliessend mit Gewinn weiterzuverkaufen. Sowohl der direkte Vorsatz als auch der monetäre Beweggrund sind tatbestandsimmanent und insofern neutral zu gewichten. Innere oder äussere Umstände, die es dem Beschuldigten verunmöglicht oder erschwert hätten, sich rechtskonform zu verhalten, sind nicht ersichtlich. Ein schlechter Geschäftsgang genügt hierfür nicht.