Der Wert des Deliktsguts beträgt somit CHF 795.00 übersteigend (tiefe dreistellige Zahl an Zigarettenpackungen à CHF 7.95). Hinsichtlich der Art und Weise der Rechtsgutverletzung ist festzustellen, dass der Beschuldigte zwar nicht aktiv auf die Haupttäter zuging oder weitere Verschleierungshandlungen resp. besondere Vorkehrungen traf. Als Kioskbetreiber bot er den Haupttätern jedoch eine gelegene Abnahmestelle zur unkomplizierten Veräusserung von Deliktsgut und nahm er ihnen dadurch den Verkauf der einzelnen Zigarettenpackungen ab. Dies wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus.