Vorliegend hat der Beschuldigte durch den Erwerb der deliktisch erlangten Zigaretten den durch die Vortat geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortgesetzt und gefestigt. Abweichend zur vorinstanzlich vorgenommenen Berechnung wird für die Ermittlung des approximativen Deliktsbetrags auf dem damaligen Marktwert der Zigaretten abgestellt (vgl. WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, N 31 zu Art.172ter StGB). Der Wert des Deliktsguts beträgt somit CHF 795.00 übersteigend (tiefe dreistellige Zahl an Zigarettenpackungen à CHF 7.95).