117 IV 445 E. 1b). In den Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte für die Strafzumessung findet sich der nachfolgende Referenzsachverhalt, für welchen 10 Strafeinheiten als Ansatz für die objektive Tatschwere empfohlen werden, wobei die Referenzstrafe nach Massgabe des Deliktsbetrags erhöht wird: «Der Täter erwirbt Deliktsgut im Wert von knapp über CHF 300.--.»