19 19. Tatkomponenten Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt das Unrecht der Hehlerei darin, dass der Täter «einen durch das Vordelikt […] geschaffenen rechtswidrigen Zustand fortsetzt und festigt und damit die Wiederherstellung des durch das Vordelikt gestörten rechtmässigen Zustandes erschwert, insbesondere die Wiedererlangung der Sache hindert oder erschwert» (BGE 127 IV 79 E. 2b; 117 IV 445 E. 1b).