17. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundlagen der Strafzumessung korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (S. 26 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 193 f.). 18. Strafrahmen und Strafart Die Beschuldigte hat sich der Hehlerei strafbar gemacht. Die Strafdrohung für Hehlerei ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe (keine mildere Vortat i.S.v. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Mit Blick auf das konkrete Tatverschulden und das zu beachtende Verschlechterungsverbot kommt einzig eine Geldstrafe als Sanktion in Frage.