Dies war sich auch der Beschuldigte bewusst, ansonsten er den Kauf nicht hätte abstreiten müssen. Indem er trotz dieses Wissens G.________ die Zigaretten abkaufte, handelte er mit direktem Vorsatz. Der subjektive Tatbestand der Hehlerei ist ebenfalls erfüllt. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen keine vor. 16. Fazit Der erstinstanzliche Schuldspruch wegen Hehlerei ist zu bestätigen. Einer Verurteilung wegen mehrfacher Tatbegehung steht das Verschlechterungsverbot entgegen. IV. Strafzumessung