152, Z. 10 ff.). Das dieser Aussage zugrundeliegende Wissen (Ankauf von Zigaretten von unbekannten Drittpersonen ohne Quittung spricht für deliktische Herkunft) bei gleichzeitigem Bestreiten des Zigarettenkaufs belegt, dass der Beschuldigte wusste, dass die von ihm erworbenen Zigaretten deliktischer Herkunft sind. Es lagen nach dem Gesagten zahlreiche Anhaltpunkte dafür vor, die in ihrer Gesamtheit unmissverständlich auf eine deliktische Herkunft der Zigaretten schliessen liessen. Dies war sich auch der Beschuldigte bewusst, ansonsten er den Kauf nicht hätte abstreiten müssen.