Der Umstand, dass eine unvermittelt beim Kiosk auftauchende Person Zigaretten diverser Marken in unterschiedlicher Stückzahl zum Kauf anbietet, spricht für sich. Ebenso, dass G.________ dem Beschuldigten keine Rechnung oder Quittung ausstellte. Der Beschuldigte gab diesbezüglich selbst zu Protokoll, dass er keine Zigaretten ohne Quittung kaufen würde, da er keine «Probleme» möchte (pag. 152, Z. 10 ff.).