Bereits aufgrund des deutlich unter dem üblichen Einkauf liegenden Preises von CHF 4.00 pro Packung musste sich dem Beschuldigten eine deliktische Herkunft der Zigaretten aufdrängen. Da es sich bei G.________ um eine ihm nicht näher bekannte Privatperson handelte, mit der er ansonsten keine Geschäftsbeziehung pflegte und von der er keine weiteren Produkte bezog, konnte er auch nicht von einer besonderen Verkaufsaktion ausgehen, zumal G.________ ihm Zigaretten diverser Marken in unterschiedlicher Stückzahl zum Kauf anbot. Der Umstand, dass eine unvermittelt beim Kiosk auftauchende Person