Betreffend Wissen und Wollen des Beschuldigten ist gemäss Beweisergebnis zwar davon auszugehen, dass G.________ den Beschuldigten nicht über die Herkunft der Zigaretten informiert hat. Die sich dem Beschuldigten damals präsentierenden Umstände liessen jedoch keine Zweifel daran aufkommen, dass die Zigaretten deliktischer Herkunft sind. So ist in sachverhaltsmässiger Hinsicht erstellt, dass der Beschuldigte die Zigaretten von G.________, mithin einer Privatperson, ohne be-