__ die Zigaretten kaufte und übergeben erhielt, begründete der Beschuldigte neuen, eigenen Gewahrsam an den Zigaretten. Die Verfügungsmacht ging im Zeitpunkt der Übergabe der Zigaretten auf den Beschuldigten über, der dadurch die Zigaretten im Sinne des Tatbestands der Hehlerei erlangte resp. erwarb. Damit einhergehend hat der Beschuldigte einen Beitrag zur Vereitelung des Herausgabeanspruchs der aus der Vortat Geschädigten geleistet. Der objektive Tatbestand der Hehlerei ist erfüllt. Betreffend Wissen und Wollen des Beschuldigten ist gemäss Beweisergebnis zwar davon auszugehen, dass G.___