15. Subsumption Gemäss erstelltem Sachverhalt stammen die Zigaretten, welche der Beschuldigte von G.________ für CHF 4.00 pro Packung erwarb, aus Einbruchdiebstählen. Die vom Beschuldigten erworbenen Zigarettenpackungen waren somit zuvor durch eine strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt worden (Vortat). Indem der Beschuldigte von G.________ die Zigaretten kaufte und übergeben erhielt, begründete der Beschuldigte neuen, eigenen Gewahrsam an den Zigaretten.