Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel erachtet die Kammer somit folgenden Sachverhalt als erstellt: G.________ und H.________ haben im Rahmen mehrerer Einbruchdiebstähle mindestens 375 Zigarettenpackungen entwendet. Davon verkaufte G.________ dem Beschuldigten anlässlich von mind. zwei Treffen an der R.________(Adresse) K.________(Ort) (Kiosk des Beschuldigten) insgesamt mind. eine tiefe dreistellige Zahl an Zigarettenpackungen verschiedener Marken zum Preis von CHF 4.00 pro Packung. Der Beschuldigte wurde von G.________ nicht über die Herkunft der Zigaretten informiert.