Die vorhandenen objektiven Beweismittel stehen diesen Aussagen nicht entgegen, sondern ergeben mit diesen ein stimmiges Gesamtbild. Dass – wie von der Verteidigung vorgebracht – weitere, denkbare objektive Beweismittel fehlen (z.B. Korrespondenz über elektronische Geräte, Verbindungsnachweise, sichergestelltes Deliktsgut) vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, zumal G.________ und H.________ den Beschuldigten persönlich beim Kiosk aufsuchten. Nach Würdigung sämtlicher Beweismittel erachtet die Kammer somit folgenden Sachverhalt als erstellt: G.___