__ gemachten Angaben klar, welcher Kiosk gemeint war. Nicht zuletzt ging die Belastung des Beschuldigten mit einer Selbstbelastung einher, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der entsprechenden Aussagen spricht. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich G.________ und H.________ in ihrem eigenen Verfahren in diesem Nebenpunkt zu Lasten des Beschuldigten abgesprochen haben. Nach dem Gesagten kann eine Verwechslung ausgeschlossen werden.