Es handelt sich beim Beschuldigten somit um keine Person, welche G.________ lediglich aufgrund des Zigarettenverkaufs bekannt ist. Die Polizei und die Staatsanwaltschaft sahen sich denn auch nicht dazu veranlasst, H.________ und G.________ (ergänzend zu ihren bereits gemachten Angaben) Fragen zur Lage des Kiosks resp. zu dessen Lokalisierung zu stellen. Offenbar war den einvernehmenden Personen aufgrund der von G.________ und H.________ gemachten Angaben klar, welcher Kiosk gemeint war.