Dass der andere Kiosk offenbar ebenfalls von einer N.________(Nationalität) Person betrieben wird, ändert sodann nichts daran, dass G.________ auf Vorhalt einer Fotoaufnahme des Beschuldigten bestätigte, dass es sich auf dem Foto um diejenige Person handelt, der er die Zigaretten veräussert hatte. Gegen eine Verwechslung spricht ferner, dass sowohl G.________ als auch H.________ aussagten, er [G.________] habe den Beschuldigten bereits von früher gekannt, wenn auch nicht beim Namen. Es handelt sich beim Beschuldigten somit um keine Person, welche G.________ lediglich aufgrund des Zigarettenverkaufs bekannt ist.