Auch der Kiosk an der J.________(Adresse) befinde sich gemäss Google Maps in der Nähe des Polizeipostens. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass es sich beim von H.________ und G.________ bezeichneten Kiosk um den Kiosk des Beschuldigten handelt. Der Kiosk des Beschuldigten liegt deutlich näher zum Polizeiposten in K.________(Ort) (pag. 81, Z. 89: «Es war der Kiosk in der Nähe des Polizeipostens in K.________(Ort)») und ist der Turm gemäss Beilage A kaum mit einer Kirche zu verwechseln.