16 13.6 Oberinstanzlich eingereichte Beweismittel Rechtsanwalt B.________ führte oberinstanzlich aus, dass mit Blick auf die ergänzend eingereichten Beweismittel denkbar sei, dass G.________ und H.________ die gestohlenen Zigaretten nicht an den Beschuldigten, sondern dem Inhaber des Kiosks an der J.________(Adresse) veräussert hätten. Die eingereichte Beilage A sei ein Screenshot von Google Street-View, welcher den Kiosk an der J.________(Adresse) zeige. Vis-à-vis von diesem Kiosk sei ein markanter Turm mit einer Glocke zu erkennen.