Es finden sich aber diverse Ungereimtheiten, Widersprüche und Anhaltspunkte in seinen Aussagen, die darauf hinweisen, dass der Beschuldigte nicht die Wahrheit sagte, und die seine Aussagen als unglaubhaft erscheinen lassen. Jedenfalls vermögen sie die glaubhaften Aussagen der Auskunftspersonen, wonach sie dem Beschuldigten gestohlene Zigaretten verkauft hätten, nicht in Frage zu stellen. Auf den Aussagen des Beschuldigten kann mithin nicht abgestellt werden.