151, Z. 36 f.). Soweit der Beschuldigte vor oberer Instanz vorbrachte, alle Quittungen seien bei seinem Anwalt vorhanden bzw. ersichtlich und er könne belegen, dass er alles ordnungsgemäss erworben habe (pag. 322, Z. 33 ff.), ist anzumerken, dass dies nichts an der Möglichkeit ändert, dass der Beschuldigte neben dem gewöhnlichen Einkauf der Waren über Grossverteiler anderweitige (illegale) Geschäfte tätigte, für welche keine Quittungen vorliegen. Sodann verfängt auch das Argument der Verteidigung nicht, wonach der Beschuldigte nicht auf einen grossen Gewinn aus gewesen sei und der Kiosk nicht viel Geld abgeworfen habe.