44, Z. 93 f.). Der Verteidigung ist zwar insofern zuzustimmen, als ein zu Unrecht Beschuldigter in der Regel keine andere Möglichkeit hat, als den Vorwurf zu bestreiten, und darüber hinaus keine Aussagen zum vorgeworfenen Sachverhalt machen kann. Es fällt jedoch auf, dass der Beschuldigte – nach Vorhalt belastender Aussagen und auf Frage nach allfälligen Ergänzungen zum Protokoll – mehrfach ausdrücklich nach Beweisen verlangte (vgl. pag. 44, Z. 99: «Können Sie das beweisen?»; pag. 45, Z. 145: «Können Sie das beweisen?»; pag. 46, Z. 166: «Ich möchte, dass Sie mir das beweisen»; ferner pag.