33, Z. 37 ff.; ferner: pag. 44, Z. 93 f.). Es ist somit wenig wahrscheinlich, dass G.________ die Zigaretten im Kiosk des Beschuldigten an eine andere Person als an den Beschuldigten verkauft hat. Zwar sagte H.________ aus, der Kioskbesitzer habe geraucht (pag. 29), und verneinte der Beschuldigte auf Frage seines Verteidigers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Raucher zu sein (pag. 150, Z. 37). Die Frage dürfte jedoch vorgängig abgesprochen worden sein, so dass der Antwort kein grosser Beweiswert zukommt. Die Frage wurde zudem so gestellt («Sind Sie Raucher?»), dass mit der Antwort nicht beantwortet ist, ob der Beschuldigte früher bzw. im Tatzeitpunkt Raucher war.