Deshalb sei es für ihn rentabler, wenn er die Zigaretten dort beziehe (pag. 152, Z. 14 ff.). Wird nun aber von einem Einkaufspreis von CHF 4.00 pro gestohlene Zigarettenpackung ausgegangen, konnte der Beschuldigte bei diesen eine zusätzliche, nicht unerhebliche Gewinnmarge erzielen. Bei den legal erworbenen Zigaretten dürften ihm von den Zulieferern kaum im selben Umfang Aktionen, Rabatte, Prämien o.ä. gewährt worden sein. Der Beschuldigte betrieb den Kiosk im Deliktszeitpunkt bereits seit mehreren Jahren und gab an, der Geschäftsführer zu sein und fast alles zu machen. Er verkaufe bzw. bediene Kunden, kaufe selbst ein, mache die Einzahlungen, einfach alles (pag. 33, Z. 37 ff.;