14 abgekauft. Ich kaufe nur, wenn ich Quittungen erhalte.»). Namentlich sein widersprüchliches Aussageverhalten betreffend den Erwerb von CBD-Produkten (vgl. pag. 44, Z. 106 f. und pag. 151 Z. 44 f.) zeigt, dass der Beschuldigte entgegen seinen anderslautenden Aussagen offenbar nicht nur von Grossverteilern Waren bezog und er nicht derart sein Kiosk betrieb, wie er es gegenüber den Strafverfolgungsbehörden darzustellen versuchte. Für eine (legal erworbene) Zigarettenpackung will der Beschuldigte – je nachdem, ob es eine Aktion war – CHF 6.00 bis CHF 7.00 im Einkauf bezahlt haben.