Er kaufe seine Waren bei X.________(Händler), Y.________(Händler) und Z.________(Händler), also bei Grossverteilern. Er habe für alles Belege, damit er seine Bücher führen könne (pag. 43, Z. 33 ff.; vgl. ferner: pag. 44, Z. 103 ff.). Gemäss den Aussagen des Beschuldigten soll es aber durchaus vorgekommen sein, dass Personen an seinem Kiosk auftauchten und ihm etwas ohne Quittungen verkaufen wollten (vgl. pag. 44 f., Z. 104 ff.: «Falls jemand vorbeikommt und solche Waren bringen will, habe ich gefragt, ob die Person mir eine Quittung dafür schreiben kann. Wenn ich keine Quittung ausgestellt erhalte, dann kaufe ich keine solche Ware.