Insgesamt sind die Aussagen von G.________ zwar glaubhaft, insbesondere betreffend seine eigene Rolle sowie die Anzahl Zigarettenpackungen und Verkäufe jedoch klar beschönigend ausgefallen. Namentlich was die Identifizierung des Beschuldigten als Abnehmer der Zigaretten betrifft, kann auf den Aussagen von G.________ abgestellt werden. 13.5 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestritt von Beginn weg, gestohlene Waren gekauft und weiterverkauft zu haben (pag. 43, Z. 33 ff. und 49 f.). Er kaufe seine Waren bei X.________(Händler), Y.________(Händler) und Z.________(Händler), also bei Grossverteilern.