Auch hatte G.________ kein Interesse daran, den Beschuldigten unnötig zu belasten. Vielmehr sprach er positiv über den Beschuldigten und belastete ihn nicht über Gebühr. Sodann schilderte er nachvollziehbar und glaubhaft, wie er den Beschuldigten kennengelernt hatte, und konnte damit einhergehend den Beschuldigten auf dem vorgehaltenen Foto identifizierten, jedoch nicht dessen Namen von sich aus nennen. Damit übereinstimmend sagte H.________ aus, G.________ habe den Beschuldigten von früher gekannt, weshalb man zu diesem gegangen sei. Insgesamt sind die Aussagen von G._____