Immerhin bestätigte er, dass er den Beschuldigten vom Sehen her kennt (pag. 147, Z. 27). Zu relativieren ist das Vorbringen der Verteidigung, die Aussagen von G.________ seien plump und detailarm ausgefallen. G.________ wurde in seinem Verfahren nur am Rande zum vorliegenden Anklagesachverhalt befragt, und sowohl er wie H.________ dürften kaum das Bedürfnis gehabt haben, sich hierzu gross zu äussern. Dass er sich namentlich nicht detailliert dazu äusserte, wie der Verkauf der Zigaretten an den Beschuldigten konkret vonstattenging, ist daher nicht weiter verwunderlich. Auch hatte G._____