13 Vor der Vorinstanz mochte G.________ keine Aussagen mehr zu machen, was ebenfalls gegen eine gezielte Falschbelastung spricht, hätte er diesfalls doch einfach seine früheren Aussagen bestätigen können (pag. 147, Z. 24: «Ich weiss nicht mehr, was ich gesagt habe und sage diesbezüglich nichts»). Offenbar hatte er mit der Angelegenheit abgeschlossen und sah keinen Vorteil darin, erneut in der Sache auszusagen (pag. 148, Z. 2: «Für mich ist es beendet und gut ist»). Immerhin bestätigte er, dass er den Beschuldigten vom Sehen her kennt (pag.