__ neben dem Beschuldigten keine weitere Person nennen wollte, an die er oder H.________ gestohlene Waren verkauft haben (pag. 87, Z. 50: «Dazu möchte ich keine Aussagen machen»), lässt sich nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten. Diese Aussagen zeugen vielmehr davon, dass G.________ durchaus in der Lage war, Dritte nicht zu belasten, ohne dass er hierfür den Beschuldigten hätte vorschieben müssen.