Vielmehr sprach G.________ positiv über den Beschuldigten (pag. 88, Z. 87 f.: «Wenn ich schwierige Zeiten hatte, hat er mir auch mal ein Päckli Zigaretten auf Pump gegeben, die ich dann ein paar Tage später bei ihm bezahlt habe») und machte in Bezug auf den Beschuldigten ebenfalls beschönigende Aussagen (u.a. bzgl. Anzahl Verkäufe und Zigarettenpackungen). G.________ konnte zudem plausibel erklären, woher er den Beschuldigten kennt und weshalb er diesen Kiosk auswählte (pag. 88, Z. 79 ff.). Aus dem Umstand, dass G.________ neben dem Beschuldigten keine weitere Person nennen wollte, an die er oder H.________ gestohlene Waren verkauft haben (pag.