Ein solcher erscheint nicht zuletzt aufgrund des nicht viel höher liegenden, legalen Einkaufspreises als wenig plausibel, zumal für G.________ und H.________ durch den Verkauf der Zigaretten an den Beschuldigten der deutlich zeitaufwändigere Einzelverkauf an die Kunden des Coiffeurs entfiel. H.________ gab im Rahmen ihrer tatnächsten Einvernahme stattdessen einen Verkaufspreis von CHF 4.00 an, ohne diesbezüglich Zweifel zu äussern. Diesen glaubhaften Aussagen ist zu folgen, d.h. es ist von einem Verkaufspreis von CHF 4.00 auszugehen. Wie bei H.________ sind auch bei G.________ keine Gründe für eine Falschbelastung erkennbar. Vielmehr sprach G.______