Namentlich der Preis einer Zigarettenpackung im Automaten betrug gemäss Angabe im Anzeigerapport vom 23. Februar 2022 CHF 7.95 (pag. 39). Betreffend den Verkauf der Zigaretten an den Beschuldigten wird daher – entgegen der Vorinstanz – der von G.________ angegebene Verkaufspreis von CHF 5.00 als nicht glaubhaft erachtet. Ein solcher erscheint nicht zuletzt aufgrund des nicht viel höher liegenden, legalen Einkaufspreises als wenig plausibel, zumal für G.________ und H.________ durch den Verkauf der Zigaretten an den Beschuldigten der deutlich zeitaufwändigere Einzelverkauf an die Kunden des Coiffeurs entfiel.