87, Z. 20 f. und 45 f.). Gleichzeitig verneinte er, dass es sonst noch vorgekommen sei, dass er oder H.________ gestohlene Waren verkauft hätten. Diese Aussagen stehen im Widerspruch zu den Aussagen von H.________ bzgl. Zigarettenverkaufs beim Coiffeur, die er in der gleichen Einvernahme auf Vorhalt im Wesentlichen bestätigte (pag. 89, Z. 102 ff.: «Ja das stimmt.» und auf Frage, wie viele Packungen er diesem Coiffeur verkauft habe: «Ich habe die Packungen nicht diesem Coiffeur verkauft, sondern seinen Kunden»). Betreffend den Verkaufspreis sprach G.________ davon, die Zigaretten «zum halben Preis» an den Beschuldigten verkauft zu haben (pag. 87, Z. 21).