Auch H.________ hat den (ihr nicht bekannten) Beschuldigten durch eindeutige Angaben zum Standort des Kiosks identifiziert. Dass er den Namen des Beschuldigten erst durch die Behörden erfahren hat, gab G.________ sodann von sich aus an (pag. 87, Z. 35), was ebenfalls gegen eine Falschbelastung spricht. Dass G.________ nur zurückhaltend und stark beschönigend aussagte, zeigt sich ferner darin, dass er betreffend den Einbruch in der Tennishalle in T.________(Ort) von 75 bis 80 erbeuteten Zigarettenpackungen sprach (pag. 87, Z. 20).