Auch G.________ nannte somit von sich aus einen N.________(Nationalität) als Abnehmer der Zigaretten. Auf Vorhalt der Fotos erkannte er sodann den Beschuldigten (pag. 87, Z. 27 ff.). Zwar wurde dem Beschuldigten einzig ein Bild des Beschuldigten vorgelegt und vorgängig der Name des Beschuldigten bekanntgegeben. G.________ konnte jedoch davon unabhängig den Standort des Kiosks, das dem Beschuldigten gehörte, eindeutig bezeichnen (pag. 89, Z. 94). Auch H.________ hat den (ihr nicht bekannten) Beschuldigten durch eindeutige Angaben zum Standort des Kiosks identifiziert.