11 punkte, weshalb H.________ in Bezug auf den Beschuldigten unzutreffende Aussagen getätigt haben sollte, sind keine ersichtlich. Auf ihren Aussagen kann demzufolge abgestellt werden. Die Kammer erachtet es mithin als glaubhaft, dass es zumindest zu zwei Verkäufen an den Beschuldigten kam, dem Beschuldigten die Zigarettenpackungen zu CHF 4.00 das Stück verkauft wurden und insgesamt eine tiefe dreistellige Anzahl an Zigarettenpackungen die Hand wechselte. 13.4 Aussagen von G.________ G.________ gab übereinstimmend zu H.__